Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereines
- Der Verein führt den Namen „GOOD VIBES BENEFIZ E.V.“
- Er hat seinen Sitz in 74594 Kreßberg
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck der Körperschaft ist die Jugendhilfe gem. §52 (2) Nr. 3 AO, die Förderung des Sports gem. § 52 (2) Nr. 21 AO, sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen gem. §53 AO.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen zum Zwecke der Spendengenerierung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereines kann jede volljährige natürliche Person oder juristische Person werden, die für den Verein unmittelbar oder mittelbar aktiv oder fördernd tätig wird. Dabei wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. Aktive Mitglieder haben eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.
- Der Antrag auf Aufnahme kann abgelehnt werden. Die Gründe für eine Ablehnung brauchen nicht angegeben werden.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
- Sie erlischt:
- durch Tod eines Mitglieds
- beim Verlust der Geschäfts- bzw. Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
- durch Ausschluss
- Die Austrittserklärung muss vor Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand zugegangen sein.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereines. Über einen vorläufigen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er entscheidet mit sofortiger Wirkung. Über einen endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem zum Ausschluss beantragten Mitglied ist vor Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seiner Kraft steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge sowie von Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Im Einzelfall können die für Organe des Vereins tätigen Mitglieder von der Beitragspflicht befreit werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind Folgende:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vorlegen.
- Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail/Messenger unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.
- Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass durch Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass sie identifizierbar sind (z.B. durch Klarnamen als Username).
- Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls dieser verhindert ist, ist der zweite oder dritte Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten alle drei verhindert sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Ebenfalls wird ein Schriftführer von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Wahlen gilt: wenn kein Kandidat die Mehrheit erhält, ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhält; bei Gleichstand erfolgt eine Stichwahl. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks benötigen eine Mehrheit von 1/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
- Anträge können gestellt werden von:
- jedem aktiven Mitglied
- dem Vorstand
- Anträge müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Später eingehende Anträge werden nur berücksichtigt, wenn die Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit bejaht wird. Das gilt auch für Satzungsänderungen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
- die Auflösung des Vereins
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem dritten Vorsitzenden
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters.
- Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung. Er kann Ausschüsse einsetzen und Ordnungen erlassen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der amtierende Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer gewählt ist.
- Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Vergütung. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, darf aber nicht die Ehrenamtspauschale übersteigen.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich Aufstellung der Tagesordnung
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
- die Aufnahme neuer Mitglieder
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen Ein- und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen auf Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit. Eine Vergütung nach Ehrenamtspauschale ist möglich und wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 15 Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Mehrheitsbeschluss widerrufen werden. Ehrenmitglieder besitzen ein Stimmrecht und sind von Beiträgen befreit.
§ 16 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Der Verein kann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
- Liquidatoren sind der erste, zweite und dritte Vorsitzende, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen bestimmt.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Kreßberg, die es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden muss.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung ist am 27.06.2025 von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert worden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz „E.V.“ tragen.
Kreßberg, den 27.06.2025