Logo

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen „GOOD VIBES BENEFIZ“
  2. Er hat seinen Sitz in 74594 Kreßberg
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Körperschaft ist die Jugendhilfe gem. §52 (2) Nr. 3 AO, die Förderung des Sports gem. § 52 (2) Nr. 21 AO, sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen gem. §53 AO.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen zum Zwecke der Spendengenerierung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines kann jede volljährige natürliche Person oder juristische Person werden, die für den Verein unmittelbar oder mittelbar aktiv oder fördernd tätig wird. Dabei wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. Aktive Mitglieder haben eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.
  3. Der Antrag auf Aufnahme kann abgelehnt werden. Die Gründe für eine Ablehnung brauchen nicht angegeben werden.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  5. Sie erlischt:
    • a) durch Tod eines Mitglieds
    • b) beim Verlust der Geschäfts- bzw. Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes
    • c) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
    • d) durch Ausschluss
  6. Die Austrittserklärung muss vor Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand zugegangen sein.
  7. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereines. Über einen vorläufigen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er entscheidet mit sofortiger Wirkung. Über einen endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem zum Ausschluss beantragten Mitglied ist vor Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seiner Kraft steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge sowie von Aufnahmegebühren, werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Im Einzelfall können die für Organe des Vereins tätigen Mitglieder von der Beitragspflicht befreit werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vorlegen.
  2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail/Messenger unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.
  3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.
  4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).
  5. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite oder der dritte Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite oder dritte Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Ebenfalls wird ein Schriftführer von der Mitgliederversammlung gewählt.
  7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 1/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  10. Anträge können gestellt werden von:
    • a) jedem aktiven Mitglied
    • b) vom Vorstand
  11. Anträge müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • - dem Vorsitzenden
    • - dem zweiten Vorsitzenden
    • - dem dritten Vorsitzenden
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied als Einzelvertretungsberechtigt vertreten.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeiten für den Verein eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt, darf jedoch nicht die Höhe der Ehrenamtspauschale übersteigen.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    • b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    • d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 12 Kassenprüfung des Vereinsvermögens

  1. Durch die Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer gewählt. Der Kassenprüfer kann keine Person sein, die dem Vorstand angehört. Sie hat die Aufgabe die Ein- und Ausgaben des Vereins sowie das Vereinsvermögen auf Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit zu prüfen.
  2. Hierfür kann der Kassenprüfer eine Vergütung nach der Ehrenamtspauschale erhalten. Die Vergütung entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.

§ 15 Ehrenmitglieder

  1. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aberkannt werden.
  2. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 16 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der dritte Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Kreßberg, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

  1. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 17.12.2024 von der Mitgliederversammlung des Vereins „GOOD VIBES BENEFIZ“ geändert worden. Der Verein wird nicht im Vereinsregister eingetragen.

Kreßberg, den 17.12.2024

Satzung